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Architekten- und Ingenieurrecht
Anwalt Architektenrecht Hamburg
Die Kanzlei im Grünen Quartier aus Hamburg berät Sie in allen Fragen des Architekten- und Ingenieurrechts.
Architekten und Ingenieure entwerfen und realisieren beeindruckende Gebäude und Bauwerke. Sie kombinieren Kreativität und technisches Know-how, um ästhetische und funktionale Lösungen zu schaffen. Ihre Arbeit umfasst die Planung, Gestaltung und Umsetzung von Projekten in verschiedenen Bereichen wie Wohn-, Gewerbe- und Infrastruktur. Sie berücksichtigen dabei Aspekte wie Nutzbarkeit, Sicherheit, Nachhaltigkeit und Ästhetik. Ihre herausragenden Leistungen prägen das Stadtbild und schaffen Räume, in denen wir leben, arbeiten und uns entfalten können.
Im Rahmen von Architektur- und Ingenieurleistungen sind regelmäßig rechtliche Aspekte fraglich, für die anwaltlicher Rat erforderlich werden kann. Wir begleiten Architekten und Ingenieure bei Ihren Bauvorhaben in allen rechtlichen Fragen des öffentlichen- sowie privaten Baurechts.
Die rechtliche Grundlage der Beziehung zum Bauherren oder anderen Akteuren ist der Architekten- oder Ingenieurvertrag. Darin vereinbaren die Partner den Umfang und den Inhalt der Leistungen des Architekten oder Ingenieurs für das Bauvorhaben. Beim Architekten- oder Ingenieurvertrag handelt es sich um einen Werkvertrag im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Der Architekt oder Ingenieur schuldet dem Vertragspartner danach grundsätzlich das „Entstehenlassen eines mangelfreien Bauwerks" (O-Ton BGH). Die maßgeblichen Bestimmungen in den §§ 650p ff. BGB. Diese Regelungen enthalten insbesondere Vorschriften über die vertragstypischen Pflichten des Architekten oder Ingenieurs gegenüber dem Vertragspartner sowie deren gesamtschuldnerische Haftung mit den bauausführenden Unternehmen.
Im Architekten- oder Ingenieurvertrag kann sowohl die Leistung als auch Vergütungshöhe des Architekten entweder frei festgelegt oder an die Leistungsbildern/-phasen und den Honorarrahmen der HOAI gemessen werden.
Die HOAI regelt die Leistungsvergütung für Architekten und Ingenieure anhand von neun Leistungsphasen. Sie enthält Vorgaben für die Honorarberechnung und -vereinbarung bei Planungs-, Genehmigungs- und Überwachungsleistungen im Bereich des Bauwesens, der Stadtplanung und der Architektur. Somit ergänzt die HOAI die allgemeinen Regelungen im BGB und dient als spezielles Fachgesetz für die Honorarabrechnung im Architektenvertrag.
Der beschränkende Honorarrahmen der HOAI ist zwischen den Vertragspartnern jedoch nur dann maßgeblich, wenn Leistungsphasen der HOAI im Vertrag einbezogen wurden. Die Vertragspartner können unabhängig von der HOAI konkrete Leistungserfolge des Architekten oder Ingenieurs vereinbaren. Architekten und Ingenieure sind somit grundsätzlich frei in der Vereinbarung ihrer Honorare. Sie können gegenüber privaten Auftraggebern im Architekten- bzw. Ingenieurvertrag die Vergütung individuell aushandeln. Im Vertrag sollte klar geregelt werden, ob und inwieweit die Leistungsphasen und damit verbundene Honorarregelungen der HOAI angewendet werden.