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Lawyer for tenancy law and leasehold law in Hamburg (Germany)

Lawyer Tenancy Law Lease Law Hamburg

Die Kanzlei im Grünen Quartier aus Hamburg berät Sie in allen Fragen des Wohnraummietrechts, Gewerberaummietrechts sowie Pachtrechts.

Miet- und Pachtverhältnisse gehen für die Beteiligten mit gegenseitigem Vertrauen und rechtlichen Verpflichtungen einher. Die Vertragspartner überlassen bzw. übernehmen die Verantwortung für — nicht nur in Großstädten — wertvolle Güter, da Räume und Grundstücke essentiell für Wohnen, Arbeiten, Handel und andere Aktivitäten sind. Damit das Vertrauensverhältnis über einen Raum oder ein Grundstück auf einem sicheren rechtlichen Fundament steht, bieten wir Ihnen unsere professionelle juristische Unterstützung im Miet- und Pachtrecht an.

Beim Mietvertrag - gleich ob Wohnraum oder Gewerbe - treffen den Vermieter vor allem eine
Gebrauchsüberlassungs-, Instandhaltungs- und Instandsetzungspflicht und den Mieter neben der Pflicht zur Mietzahlung auch Obhuts- und Anzeigepflichten bzgl. Mängel der Mietsache. Beim Pachtvertrag ist dem Pächter neben dem Recht zum Gebrauch der Sache auch das Ziehen der Früchte aus der Sache zu gewähren.


Unser Leistungsspektrum reicht von der Vertragsgestaltung bis zur Unterstützung bei gerichtlichen Räumungsklagen:

Wir sorgen dafür, dass die unterschiedlichen Arten von Räumen und Grundstücken (z.B. hinsichtlich Nutzungszweck, Größe und Fläche, Standort und Eigentumsverhältnisse) in Ihrem Miet- oder Pachtvertrag individuell und präzise berücksichtigt werden. Denn ein Wohnraummietvertrag ist von Natur aus anders strukturiert als ein Geschäftsraummietvertrag. Der Umfang und Inhalt der Rechte- und Pflichten ist im Wohnraummietrecht in den §§ 535 ff., 549 BGB strenger reguliert als im Gewerberaummietrecht nach § 578 Abs. 2 BGB. 

Insbesondere das Wohnraummietrecht des BGB ist geprägt von sozialen Schutzvorschriften zugunsten des Mieters. Bei der Mietpreisfestsetzung haben Vermieter von Wohnraummietverträgen über freifinanzierte Wohnungen eine freiere Hand als bei Mietverträgen über zweck- und mietgebundenen Wohnungen.

 

In den Regelungen über die Miethöhe (§§ 557 bis 561 BGB) findet sich ein komplexes System, welches schon bei Vertragsschluss beachtet werden sollte. Andernfalls können insbesondere Vermieter kein gleichzeitig rechtmäßiges und rentables Mietverhältnis etablieren und über die Mietdauer betreiben. Insbesondere Mieterhöhungsverlangen sind anfällig. Beispielweise ist bei der Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete nach § 558 Abs. 1 BGB die Zustimmung des Mieters erforderlich. Neben der Kappungsgrenze von 20 % bei Mieterhöhung innerhalb von drei Jahren gilt in vielen Städten und Gemeinden eine reduzierte Kappungsgrenze für Mieterhöhungen: Vermieter dürfen die Miete in laufenden Mietverhältnissen um nicht mehr als 15 Prozent (anstatt 20 Prozent) und nicht über die ortsübliche Vergleichsmiete hinaus erhöhen. So hat Hamburg auf Grund des § 558 Abs. 3 S. 3 BGB die Kappungsgrenzenverordnung erlassen, mit der auch weiterhin Mieten im laufenden Mietverhältnis um maximal 15 Prozent in drei Jahren erhöht werden dürfen statt um 20 Prozent.

Das Gewerberaummietrecht überlässt den Vertragsparteien wegen der größeren Bedeutung der Vertragsfreiheit mehr Gestaltungsmöglichkeiten. Die Mietpreisfestsetzung ist der freien Vertragsgestaltung der Parteien überlassen. 


Im Rahmen des rechtlich Zulässigen gewährleisten wir, dass die Rechte und Interessen unserer Mandanten angemessen im Wohnraum- oder Gewerbemietvertrag berücksichtigt werden. 


Vermieter und Mieter verfolgen unabhängig von der Marktsituation unterschiedliche Interessen (etwa Kostendeckung auf der einen Seite gegen möglichst geringe Miete auf der anderen Seite). Unser oberstes Ziel ist die vollste Zufriedenheit aller Vertragspartner. Wenn es jedoch wegen unvereinbarer Interessenkollisionen zu Rechtsstreitigkeiten bei Miet- und Pachtverhältnissen kommt, stehen wir Ihnen außergerichtlich und vor Gericht kompetent zur Seite.

Dank unseres ganzheitlichen Ansatzes können wir Ihnen eine kompetente Beratung bei komplexen Sachverhalten anbieten. So lässt sich beispielsweise die Verantwortung für typische Mängel und Schäden bei Immobilien wie Schimmelpilzbefall und Abdichtungsmängel oftmals nur durch Gutachter eindeutig klären.

Our services and clients in tenancy and lease law

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Außergerichtlich

➤ Entwurf und Prüfung von Miet- und Pachtverträgen
(Formularverträge als auch individuell konzipierte Wohnraum- und Gewerberaummietverträge, Verwalterverträge sowie Asset-, Property- und Facility-Management-Verträge; ebenso etwa Gaststätten- und Tankstellenpachtverträge) 

➤ Begleitung bei Vertragsverhandlungen

➤ Vermittlung und Schlichtung bei Vertragsstreitigkeiten
 

➤ Durchsetzung und Abwehr verschiedener Rechte aus Miet- und Pachtvertrag
(z.B. Untervermietereinwilligung, Mängelanzeige- und Gewährleistung, Mietminderung, Mieterhöhung, Betriebs- und Nebenkostenrüge, Betriebskostenerhöhung, Modernisierungsumlage, Abmahnung, ordentliche und außerordentliche Kündigung, Widerspruch gegen Eigenbedarfskündigung, Aufhebung, Kautionsrückzahlung- und einbehalt)

➤ Beratung und Vertretung bei allen Angelegenheiten rund um die Verwaltung des Wohnungseigentums
(z.B. Wirksamkeit von Beschlüssen, Teilungserklärung, Instandhaltung des Gemeinschaftseigentums sowie Wirtschaftsplan und Jahresabrechnung)

 




Gerichtlich

➤ Klagen im Zivilprozess
(z.B. Urkundenprozess bei Mietschulden, Mietminderung, Schadensersatz bei pflichtwidriger Modernisierung)

➤ Verteidigung gegen Klage im Zivilprozess 

➤ Beweissicherungsverfahren im Zivilprozess
(z.B. zur Feststellung von Mängeln an der Mietsache durch Sachverständigengutachten)

➤ Einstweilige Räumungsverfügung, Räumungsklage und Räumungsvollstreckung

 Verteidigung im Räumungsverfahren und in der Räumungsvollstreckuung
(z.B. Antrag auf Räumungsfrist wegen sozialer Härte oder auf allgemeinen Vollstreckungsschutz)

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Professionelle

 Gewerbliche Vermieter und Mieter

 Gewerbliche Verpächter und Pächter

➤ Hausverwalter
(WEG-Verwalter, Sondereigentumsverwalter und Mietverwaltung)

 Immobilienentwickler

 Asset-Manager

 Facility-Manager





Private

➤ Wohnraumvermieter und Wohnraummieter

➤ Privatverpächter und Privatpächter

➤ Bauherren

➤ Haus-, Grund- und Wohnungseigentümer

➤ Wohnungsgenossenschaften

➤ Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG)

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