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Architekt baut Model der zukünftigen Immobilie

Rechtsanwalt für Architektenrecht und Ingenieurrecht in Hamburg (Deutschland)

Anwalt Architektenrecht Hamburg

​Die Kanzlei im Grünen Quartier aus Hamburg berät Sie in allen Fragen des Architekten- und Ingenieurrechts.

Architekten und Ingenieure entwerfen und realisieren beeindruckende Gebäude und Bauwerke. Sie kombinieren Kreativität und technisches Know-how, um ästhetische und funktionale Lösungen zu schaffen. Ihre Arbeit umfasst die Planung, Gestaltung und Umsetzung von Projekten in verschiedenen Bereichen wie Wohn-, Gewerbe- und Infrastruktur. Sie berücksichtigen dabei Aspekte wie Nutzbarkeit, Sicherheit, Nachhaltigkeit und Ästhetik. Ihre herausragenden Leistungen prägen das Stadtbild und schaffen Räume, in denen wir leben, arbeiten und uns entfalten können.

Im Rahmen von Architektur- und Ingenieurleistungen sind regelmäßig rechtliche Aspekte fraglich, für die anwaltlicher Rat erforderlich werden kann. Wir begleiten Architekten und Ingenieure bei Ihren Bauvorhaben in allen rechtlichen Fragen des öffentlichen- sowie privaten Baurechts.

Die rechtliche Grundlage der Beziehung zum Bauherren oder anderen Akteuren ist der
Architekten- oder Ingenieurvertrag. Darin vereinbaren die Partner den Umfang und den Inhalt der Leistungen des Architekten oder Ingenieurs für das Bauvorhaben. Von besonderer praktischer Bedeutung ist die Vertretung des Auftraggebers gegenüber Auftragnehmern durch den Architekten. Hier kommt es in der Baupraxis oft zu Streitigkeiten über die Reichweite der Vertretung bei Mehr- oder Sonderleistungen. Der Architekt sollte gegenüber Auftragnehmern den Umfang seiner Vollmacht (z.B. Befugnis zur Abgabe rechtsverbindlicher Erklärungen) klarstellen und den/die Auftraggeber benennen. 

Beim Architekten- oder Ingenieurvertrag handelt es sich um einen Werkvertrag im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Der Architekt oder Ingenieur schuldet dem Vertragspartner danach grundsätzlich das „Entstehenlassen eines mangelfreien Bauwerks" (O-Ton BGH). Die maßgeblichen Bestimmungen in den §§ 650p ff. BGB. Diese Regelungen enthalten insbesondere Vorschriften über die vertragstypischen Pflichten des Architekten oder Ingenieurs gegenüber dem Vertragspartner sowie deren gesamtschuldnerische Haftung mit den bauausführenden Unternehmen.

Im Architekten- oder Ingenieurvertrag kann sowohl die Leistung als auch Vergütungshöhe des Architekten entweder frei festgelegt oder an die Leistungsbildern/-phasen und den Honorarrahmen der HOAI gemessen werden.
 

Die HOAI regelt die Leistungsvergütung für Architekten und Ingenieure anhand von neun Leistungsphasen. Sie enthält Vorgaben für die Honorarberechnung und -vereinbarung bei Planungs-, Genehmigungs- und Überwachungsleistungen im Bereich des Bauwesens, der Stadtplanung und der Architektur. Somit ergänzt die HOAI die allgemeinen Regelungen im BGB und dient als spezielles Fachgesetz für die Honorarabrechnung im Architektenvertrag.

Der beschränkende Honorarrahmen der HOAI ist zwischen den Vertragspartnern jedoch nur dann maßgeblich, wenn Leistungsphasen der HOAI im Vertrag einbezogen wurden. Die Vertragspartner können unabhängig von der HOAI konkrete Leistungserfolge des Architekten oder Ingenieurs vereinbaren. Architekten und Ingenieure sind somit grundsätzlich frei in der Vereinbarung ihrer Honorare. Sie können gegenüber privaten Auftraggebern im Architekten- bzw. Ingenieurvertrag die Vergütung individuell aushandeln. Im Vertrag sollte klar geregelt werden, ob und inwieweit die Leistungsphasen und damit verbundene Honorarregelungen der HOAI angewendet werden.

Haftungsrisiken der Architekten und Ingenieure


Im Rahmen von Bauvorhaben tragen Architekten und Ingenieure ein erhebliches Haftungsrisiko. Die steigende Komplexität von Planungs- und Bauprojekten erhöht die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht des Architekten. Gleichzeitig wächst die Bereitschaft der Bauherren und anderer Beteiligter den Architekten haftbar zu machen. Haftungsrisiken bestehen in der Abwicklung, der Ausführungsplanung, der Ausschreibung und Vergabe sowie der Objektüberwachung und -betreuung. Hierzu einige Beispiele:
 

- In der 4. Leistungsphase nach der HOAI erstellt der bauvorlagenberechtigte Architekt bei baugenehmigungspflichtigen Vorhaben einen Bauantrag und reicht diesen bei der Baubehörde ein. Der Bauantrag muss auf einer genehmigungsfähigen Entwurfsplanung (Leistungsphasen 1. - 3.) beruhen. Selbst dann, wenn die 4. Leistungsphase vom Architekten vertraglich nicht geschuldet ist. Deshalb macht sich der Architekt gegenüber dem Bauherrn selbst dann schadensersatzpflichtig, wenn die Baubehörde auf Grundlage der – eigentlich rechtswidrigen – Entwurfsplanung des Architekten eine Baugenehmigung erteilt, diese jedoch später von einem Dritten (z.B. Nachbarn) erfolgreich angefochten wird (BGH, Urteil vom 25.02.1999 - Az.: VII ZR 190/97). Hier kann das Haftungsrisiko durch eine schriftliche Begrenzung der  Genehmigungsplanung ausgeschlossen werden.

An dieser Stelle raten wir Architekten nachdrücklich davon ab, das Widerspruchsverfahren ohne Rechtsanwalt zu bestreiten, falls die gewünschte Baugenehmigung von der Baubehörde verweigert wird. Die Haftpflichtversicherung des Architekten ist nicht verpflichtet, für einen entstandenen Schaden einzustehen, wenn der Architekt unzulässigerweise Rechtsberatung ausübt, die gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz verstößt und dadurch den Schaden verursachen. Wir unterstützen Sie in versicherungsrechtlichen Fragen, etwa bei der Frage nach dem Deckungsanspruch aus einer Berufshaftpflichtversicherung.

- zu der Mitwirkung des Architekten bei der Vergabe der einzelnen Gewerke (Leistungsphase 7) gehört u.a. die Vorbereitung der erforderlichen Verträge einschließlich der Verhandlung der Vertragsbedingungen. Entwirft der Architekt eigene Bauverträge oder überarbeitet er allgemein verfügbare Bauverträge und erweisen sich eine Klausel als unwirksam, macht sich der Architekt gegenüber dem Bauherren schadensersatzpflichtig. Der Schadensersatzanspruch des Bauherren ergibt sich z.B. aus § 635 BGB (OLG Brandenburg, Urteil vom 26.09.2002 - Az. 12 U 63/02; hier: eine Vertragsstrafenklausel ohne Obergrenze) oder nach § 311 Abs. 2 Nr. 1, § 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1 BGB bzw. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 3 RDG (OLG Stuttgart, Urteil vom 09.11.20223 - Az. VII ZR 190/22). Wir legen Architekten dringend ans Herz nicht an der falschen Stelle zu sparen. Das in einen Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht investierte Geld ist hinten raus günstiger, als die Haftung für Schäden des Bauherren. 

 

Hieran ändert nichts, wenn der Architekt dem Bauherrn den Vertragsentwurf mit der Bitte übermittelt, den Vertrag durch einen Rechtsanwalt prüfen zu lassen. Hinzu kommt, dass Berufshaftpflichtversicherungen nach A1-3.5 der AVB Arch./Ing. für Ansprüche nicht einstehen müssen, die den im Versicherungsschein aufgeführten Tätigkeiten bzw. Berufsbildern nicht entsprechen. Um diesem Haftungsrisiko zu entgehen, bedarf es einer anwaltlichen Prüfung und Ausarbeitung zulässiger Vertragsbedingungen. Wir stehen hier für ein kooperatives Zusammenarbeiten zwischen Architekten und Rechtsanwälten zur Verfügung.

- die Inanspruchnahme des Architekten wegen
Überwachungsfehlern (Leistungsphase 8) ist möglich, auch wenn Baumängel durch die bauausführenden Unternehmen verursacht sein können. Denn zwischen Architekt und den beteiligten Bauunternehmen wird eine Gesamtschuld nach § 426 BGB angenommen, wenn sich sowohl der Überwachungsfehler als auch der Ausführungsfehler in einem konkreten Mangel am Bauwerk manifestieren. Um diesem Haftungsrisiko zu entgehen, bedarf es einer dezidierten Kenntnis der Obliegenheitsrechtsprechung und der Möglichkeiten einer Haftungsfreistellung/-beschränkung. 

 

- der Architekt hat im Rahmen der Objektüberwachung (Leistungsphase 8) und Objektbetreuung (Leistungsphase 9) die Fachplaner-Leistungen, d. h. auch deren Objektüberwachung, Rechnungsprüfung, Kostenermittlungen, Abnahmen, etc. zu koordinieren und im Bauablauf zu integrieren. Aus einer Koordinierungspflicht ergibt sich betreffend der Fachplaner keine allgemeine Überwachungspflicht. Ein Architekt müsse einen Fachplaner im Allgemeinen nicht überprüfen, sondern dürfe sich grundsätzlich auf dessen Fachkenntnisse verlassen. Spezialkenntnisse würden von einem Architekten nicht erwartet. In sensiblen Bereichen (z.B. Brandschutz) hat der Architekt die Bauabläufe jedoch so zu koordinieren, dass die dort tätigen Handwerker durch die Fachplaner überwacht werden und die handwerkliche Leistung in technischer Hinsicht von diesen überprüft wird (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil v. 17.11.2011 - Az. 5 U 8/11). Es ist entscheidend darauf abzustellen, ob dem Architekten sich Bedenken aufdrängen müssen (OLG Köln , Urt. v. 10.03.1987 - 22 U 221/86).

Unsere Leistungen und Mandanten im Architekten- und Ingenieurrecht

Rechtsdienstleistungen








Außergerichtlich

➤ Vorbereitung & Prüfung baubezogener Verträge 
(z.B. individuelle Architektenverträge und Rahmenverträge nach BGB und HOAI oder Mehrparteienverträge (Integrierte Projektabwicklung)) 

Begleitung bei Vertragsverhandlungen

Vermittlung und Schlichtung bei Vertragsstreitigkeiten
 

Vertretung im Genehmigungs- und Widerspruchsverfahren bei Baugenehmigungen

 Beratung zur Durchführung eines Verhandlungsverfahrens nach §§ 73 ff. VgV zur Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen

 Vorgerichtlicher Rechtsschutz im Vergabeverfahren
(z.B. Rügen und Nachprüfungsverfahren) 

 



Gerich
tlich 

➤ Klagen im Zivilprozess
(z.B. auf Vergütung)

➤ Verteidigung gegen Klage im Zivilprozess 

➤ Beweissicherungsverfahren im Zivilprozess
(z.B. zur Feststellung von Baumängeln durch Sachverständigengutachten)

 Klagen im Verwaltungsverfahren 
(z.B. Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Baugenehmigung)

➤ Nachprüfungsverfahren wegen Vergabeverfahrensfehler 
(z.B. Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Baugenehmigung)

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Mandanten





Professionelle

➤ Architekten 
(Architekten, Innenarchitekten, Landschaftsarchitekten, Stadtplaner in allen Rechtsformen)

➤ Ingenieure und Bauplaner
(Tragwerksplaner, Statiker, Vermessungsingenieure, Sanitär-, Heizungs-, Klima-, Lüftungs- und Elektroprojektanten, Bauphysiker, Schall- und Wärmeschutzingenieure, Bodensachverständige in allen Rechtsformen)

➤ Bauplanungs- und Projektsteuerungsunternehmen

➤ Berufshaftpflichtversicherungen für Architekten und Ingenieure 

➤ Bauunternehmer

 Immobilienentwickler





Private

 Bauherren

 Haus-, Grund- und Wohnungseigentümer

 Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG)

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