Rechtsanwalt für Mietrecht und Pachtrecht in Hamburg (Deutschland)
Anwalt Mietrecht Pachtrecht Hamburg
Die Kanzlei im Grünen Quartier aus Hamburg berät Sie in allen Fragen des Wohnraummietrechts, Gewerberaummietrechts sowie Pachtrechts.
Miet- und Pachtverhältnisse gehen für die Beteiligten mit gegenseitigem Vertrauen und rechtlichen Verpflichtungen einher. Die Vertragspartner überlassen bzw. übernehmen die Verantwortung für — nicht nur in Großstädten — wertvolle Güter, da Räume und Grundstücke essentiell für Wohnen, Arbeiten, Handel und andere Aktivitäten sind. Damit das Vertrauensverhältnis über einen Raum oder ein Grundstück auf einem sicheren rechtlichen Fundament steht, bieten wir Ihnen unsere professionelle juristische Unterstützung im Miet- und Pachtrecht an.
Beim Mietvertrag - gleich ob Wohnraum oder Gewerbe - treffen den Vermieter vor allem eine Gebrauchsüberlassungs-, Instandhaltungs- und Instandsetzungspflicht und den Mieter neben der Pflicht zur Mietzahlung auch Obhuts- und Anzeigepflichten bzgl. Mängel der Mietsache. Beim Pachtvertrag ist dem Pächter neben dem Recht zum Gebrauch der Sache auch das Ziehen der Früchte aus der Sache zu gewähren.
Unser Leistungsspektrum reicht von der Vertragsgestaltung bis zur Unterstützung bei gerichtlichen Räumungsklagen:
Wir sorgen dafür, dass die unterschiedlichen Arten von Räumen und Grundstücken (z.B. hinsichtlich Nutzungszweck, Größe und Fläche, Standort und Eigentumsverhältnisse) in Ihrem Miet- oder Pachtvertrag individuell und präzise berücksichtigt werden. Denn ein Wohnraummietvertrag ist von Natur aus anders strukturiert als ein Geschäftsraummietvertrag. Der Umfang und Inhalt der Rechte- und Pflichten ist im Wohnraummietrecht in den §§ 535 ff., 549 BGB strenger reguliert als im Gewerberaummietrecht nach § 578 Abs. 2 BGB.
Insbesondere das Wohnraummietrecht des BGB ist geprägt von sozialen Schutzvorschriften zugunsten des Mieters. Bei der Mietpreisfestsetzung haben Vermieter von Wohnraummietverträgen über freifinanzierte Wohnungen eine freiere Hand als bei Mietverträgen über zweck- und mietgebundenen Wohnungen.
In den Regelungen über die Miethöhe (§§ 557 bis 561 BGB) findet sich ein komplexes System, welches schon bei Vertragsschluss beachtet werden sollte. Andernfalls können insbesondere Vermieter kein gleichzeitig rechtmäßiges und rentables Mietverhältnis etablieren und über die Mietdauer betreiben. Insbesondere Mieterhöhungsverlangen sind anfällig. Beispielweise ist bei der Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete nach § 558 Abs. 1 BGB die Zustimmung des Mieters erforderlich. Neben der Kappungsgrenze von 20 % bei Mieterhöhung innerhalb von drei Jahren gilt in vielen Städten und Gemeinden eine reduzierte Kappungsgrenze für Mieterhöhungen: Vermieter dürfen die Miete in laufenden Mietverhältnissen um nicht mehr als 15 Prozent (anstatt 20 Prozent) und nicht über die ortsübliche Vergleichsmiete hinaus erhöhen. So hat Hamburg auf Grund des § 558 Abs. 3 S. 3 BGB die Kappungsgrenzenverordnung erlassen, mit der auch weiterhin Mieten im laufenden Mietverhältnis um maximal 15 Prozent in drei Jahren erhöht werden dürfen statt um 20 Prozent.
Das Gewerberaummietrecht überlässt den Vertragsparteien wegen der größeren Bedeutung der Vertragsfreiheit mehr Gestaltungsmöglichkeiten. Die Mietpreisfestsetzung ist der freien Vertragsgestaltung der Parteien überlassen.
Im Rahmen des rechtlich Zulässigen gewährleisten wir, dass die Rechte und Interessen unserer Mandanten angemessen im Wohnraum- oder Gewerbemietvertrag berücksichtigt werden.