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Vergütung

Wir wollen durch Transparenz über unsere Vergütung eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit Ihnen als Mandanten aufbauen.

 

Obwohl es keine gesetzliche Pflicht für Anwälte gibt, ungefragt über die Kosten ihrer Tätigkeit zu sprechen, sehen wir es als unsere Pflicht an Sie in dieser Hinsicht aufzuklären. Wir möchten sicherstellen, dass Sie alle relevanten Informationen haben. Nur so können Sie in voller Kenntnis der finanziellen Folgen des Vertragsabschlusses Ihre Entscheidungen treffen.

Daneben sind wir bei der Mandatsarbeit bestrebt, für unsere Mandanten ein bestmögliches Ergebnis in kürzester Zeit unter Vermeidung überflüssiger Kosten und Gebühren zu erreichen. Hierdurch halten wir auch die Rechtsanwaltsvergütung möglichst gering. 

Im folgenden
FAQ beantworten wir die wichtigsten Fragen zu unserer Vergütung in den Kategorien 
 

  • Vorgerichtliche Anwaltskosten: Kosten für anwaltliche Beratung im Vorfeld eines gerichtlichen Verfahren.
     

  • Gerichtliche Anwaltskosten: Anwaltskosten, die im Zusammenhang mit Gerichtsverfahren entstehen, einschließlich Gebühren, Auslagen und möglicher Kostenerstattung.
     

  • Versicherungen und Anwaltskosten: Verbindung zwischen verschiedenen Versicherungen und den damit verbundenen Anwaltskosten, etwa Rechtsschutzversicherungen und deren Deckung für Rechtsstreitigkeiten.

  • Bieten Sie projektbezogene Beratungsverträge an?
    Ja, wir bieten projektbezogene Beratungsverträge für Ihr Immobilien-, Bau- oder ähnliche Vorhaben an. Diese Verträge umfassen das gesamte juristische Immobilien- oder Bauprojektmanagement. Wir begleiten Ihr Immobilien- oder Bauvorhaben in allen rechtlichen Fragen von Anfang bis Ende. Die Vergütung für diese umfassende Beratung beläuft sich auf einen Prozentsatz im niedrigen einstelligen Bereich des Gesamtauftragswerts. So haben Sie eine transparente und kalkulierbare Kostenbasis für unsere professionelle juristische Unterstützung während des gesamten Projekts. Für Mandanten, die langfristige Beratung und Vertretung in einem oder mehreren unserer angebotenen Rechtsgebiete (siehe hier) wünschen, bieten wir einen modularen Beratungsvertrag an. Beispielsweise beinhaltet unser Grundmodul „Baurecht" eine feste monatliche Honorarpauschale für die außergerichtliche Beratung und Vertretung in bau- und architektenrechtlichen Angelegenheiten. Die monatliche Pauschale wird individuell mit dem Mandanten abgestimmt und kann bei Bedarf angepasst werden. Bei Interesse an weiteren Beratungsmöglichkeiten wie „Immobilienwirtschaftsrecht" oder „Mietrecht", können wir zusätzliche Beratungsmodule je nach Bedarf vereinbaren. Gerne erstellen wir ein maßgeschneidertes Angebot für Ihr Vorhaben oder Unternehmen. Kontaktieren Sie uns gerne hier für weitere Informationen.
  • Ist das erste Beratungsgespräch mit dem Anwalt kostenpflichtig?
    Ja, das erste persönliche Beratungsgespräch (Erstberatung) mit dem Anwalt ist kostenpflichtig. Es fällt eine einmalige Erstberatungsgebühr an. Die Höhe der Erstberatungsvergütung ist abhängig davon, ob der Mandant Verbraucher oder Unternehmer ist sowie von der vereinbarten Vergütungsweise (RVG oder Vergütungsvereinbarung): Verbraucher¹ zahlen für die mündliche oder schriftliche Erstberatung — bei der Berechnung der Vergütung nach RVG gemäß § 34 Abs. 1 S. 3 RVG — eine Höchstberatungsgebühr von 190,- EUR zzgl. 19 % USt. (insgesamt 226,10 EUR). Handelt es sich um eine einfachere Rechtsfrage, kann die Erstberatungsgebühr auch darunter liegen. Sofern mehrere (auch telefonisch) Beratungsgespräche in Anspruch genommen werden, gilt die benannte Obergrenze nicht mehr und es entstehen höhere Kosten. Bei Abschluss einer Vergütungsvereinbarung (z.B. nach Stundensatz), können für den Verbraucher höhere Erstberatungsgebühren anfallen. Für Unternehmer² gilt — unabhängig von der Vergütungsweise — keine Höchstberatungsgebühr, d.h. es fällt eine höhere Erstberatungsgebühr als bei Verbrauchern an. In jedem Fall kommt je nach Sachlage eine Entgeltpauschale in Höhe von maximal 20,- EUR zzgl. 19% USt. für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen hinzu. Die Erstberatungsgebühr entsteht, wenn sich der Anwalt erstmalig mit Ihrem Anliegen beschäftigt und konkrete Auskünfte (persönliche, telefonische oder schriftliche) zu rechtlichen Fragen (auch allgemeiner Art) oder konkrete Verhaltensempfehlungen gegenüber dem Mandanten kommuniziert. Er muss sich nicht erst sachkundig machen oder eine schriftliche Stellungnahme abgeben. In der Erstberatung (auch: Einstiegsberatung) schildern Sie dem Anwalt Ihr rechtliches Anliegen und erhalten eine erste anwaltliche Beurteilung über erfolgsversprechende rechtliche Schritte (z.B. gerichtliches Rechtsmittel). Die Erstberatung umfasst einen max. Zeitrahmen von 60 Min. Abzugrenzen ist die Erstberatung von weiteren kostenpflichtigen Tätigkeiten des Anwalts: Für die Klärung von Rück- oder Nachfragen, Überprüfung von Unterlagen, den Entwurf von Schreiben, den Schriftverkehr mit Dritten oder andere Tätigkeiten des Anwalts fallen weitere Gebühren an. Folgekosten entstehen nur, wenn der Anwalt Sie im Erstgespräch überzeugen konnte und Sie ihn zur Lösung Ihres Anliegens beauftragen (durch Unterzeichnen einer Vollmachtserklärung). In diesem Fall wird die Erstberatungsgebühr auf die Gesamtleistung angerechnet. Andernfalls kann das Ergebnis der Erstberatung sein, dass Sie die Sache selbst ohne anwaltliche Hilfe in die Hand nehmen oder dass zunächst keine weitere anwaltliche Tätigkeit erforderlich ist. Dann bleibt es bei der Erstberatungsgebühr. Der Anwalt informiert den Mandanten in der Erstberatung darüber, ob und weshalb eine schriftliche rechtliche Begutachtung der Angelegenheit erforderlich ist und welche Kosten dafür voraussichtlich anfallen werden. Bei dem schriftlichen Gutachten handelt es sich um einen weiteren vom Mandanten ausdrücklich zu erteilenden Auftrag für den Anwalt. Mehr zum schriftlichen Gutachten unter Nr. 04 der FAQ. ¹ Nach § 13 BGB ist Verbraucher jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft (hier: Anwaltsvertrag) zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. ² Nach § 14 Abs. 1 BGB ist Unternehmer eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts (hier: Anwaltsvertrag) in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
  • Wie kann sich der Mandant für die anwaltliche Erstberatung vorbereiten?
    Im Weiteren erhalten Sie sowohl allgemeine als auch spezifische Empfehlungen, abhängig davon, ob das Beratungsgespräch persönlich vor Ort, per Videokonferenz oder telefonisch stattfinden wird. Die Empfehlungen tragen dazu bei, das Erstgespräch effizient und produktiv zu gestalten. Allgemein: Kostenvorschuss bezahlen: Bezahlen Sie vor der Erstberatung einen vom Anwalt verlangten Kostenvorschuss, um den geldwerten Zeitaufwand des Anwalts angemessen zu honorieren und sicherzustellen, dass Sie eine fundierte und umfassende Beratung erhalten. Bereiten Sie sich gut vor: Machen Sie sich Notizen zu Ihrem Anliegen und Erwartungen an den Anwalt. Sammeln Sie relevante Dokumente. Seien Sie offen und ehrlich: Teilen Sie dem Anwalt alle relevanten Informationen zu Ihrem Fall mit, auch wenn es in manchen Fällen schwierig sein mag. Seien Sie versichert, dass alle Informationen vertraulich behandelt werden. Notieren Sie sich Fragen: Bringen Sie eine Liste mit Fragen mit, die Sie während des Gesprächs klären möchten. Hören Sie aufmerksam zu: Achten Sie darauf, was der Anwalt sagt und stellen Sie bei Bedarf Rückfragen. Besprechen Sie Ihre Ziele: Teilen Sie dem Anwalt mit, was Sie erreichen möchten und welche Erwartungen Sie haben. Klären Sie Kosten und Honorar: Sprechen Sie frühzeitig über die anfallenden Kosten und das Honorar des Anwalts. Verstehen Sie die Vorgehensweise: Fragen Sie nach dem geplanten Vorgehen des Anwalts und wie er Sie unterstützen wird. Überlegen Sie sich die Zusammenarbeit: Am Ende des Gesprächs entscheiden Sie, ob Sie dem Anwalt das Mandat erteilen möchten oder nicht. Geben Sie Feedback: Um eine etwaige weitere Zusammenarbeit zu optimieren, können Sie dem Anwalt offen Feedback zum Beratungsgespräch geben und somit die gegenseitige Erwartungen klären. Abhängig vom Kommunikationsweg der Erstberatung empfehlen wir: Persönliches Treffen (Vor-Ort-Gespräch): Bringen Sie nach Absprache mit dem Anwalt alle relevanten Unterlagen und Dokumente in physischer Form mit. Nutzen Sie den E-Mail-Verkehr, um etwaige Unterlagen und Dokumente vorher zuzusenden. Achten Sie auf Pünktlichkeit und planen Sie genügend Zeit ein, um nicht in Eile zu sein. Kommen Sie als Mandant(-en) alleine zum Beratungstermin. Das spart Zeit und Geld, da Ihr Rechtsanwalt sich auf Ihr Anliegen konzentrieren möchte. Weitere Personen ziehen das Gespräch oft unnötig in die Länge. Videokonferenz: Testen Sie vor dem Gespräch Ihre technische Ausrüstung und stellen Sie sicher, dass die Internetverbindung stabil ist. Wählen Sie einen ruhigen und gut beleuchteten Raum, um Ablenkungen und Störungen zu vermeiden. Stellen Sie sicher, dass Ihre Kamera und Ihr Mikrofon funktionieren und in Ordnung sind. Loggen Sie sich 5 Minuten vor dem geplanten Termin in das Videokonferenzprogramm ein, um genügend Zeit für eventuelle technische Herausforderungen zu haben. Nutzen Sie nach Absprache mit dem Anwalt den E-Mail-Verkehr, um etwaige Unterlagen und Dokumente vorher zuzusenden. Halten Sie wichtige Unterlagen und Notizen in Reichweite für das Telefonat. Telefonische Erstberatung: Finden Sie einen ruhigen Ort, um Ablenkungen und Störungen zu vermeiden. Halten Sie wichtige Unterlagen und Notizen in Reichweite für das Telefonat.
  • Ist ein schriftliches Rechtsgutachten kostenpflichtig?
    Ja, die Erstellung eines schriftlichen Rechtsgutachtens durch den Anwalt ist kostenpflichtig. Es fällt eine sog. Beratungsgebühr an. Die Höhe der Gutachtenvergütung ist abhängig davon, ob Sie Verbraucher oder Unternehmer sind sowie von der vereinbarten Vergütungsweise (RVG oder Vergütungsvereinbarung): Verbraucher zahlen für ein schriftliches Rechtsgutachten — bei der Berechnung der Vergütung nach RVG gemäß § 34 Abs. 1 S. 3 RVG — eine Höchstgebühr von 250,- EUR zzgl. 19 % USt. Diese Begrenzung gilt nur, wenn der Anwalt eine Begutachtung durchführt, den Mandanten aber zuvor nicht über etwaige Mehrkosten für diese Leistung informiert hat. Bei Abschluss einer Vergütungsvereinbarung mit dem Anwalt, fällt für den Verbraucher eine höhere Beratungsgebühr an. Bei komplexen Rechtsfragen wird dies regelmäßig der Fall sein, weil eine Vergütung von 250,- EUR zzgl. 19 % USt. den Kosten einer mehrstündigen/-tägigen umfassenden Auseinandersetzung und Lösungsfindung nicht gerecht wird. Für Unternehmer gilt — unabhängig von der Vergütungsweise — keine Höchstgebühr. In jedem Fall fallen zusätzlich eine Entgeltpauschale in Höhe von maximal 20,- EUR für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen sowie 19 % USt. an.
  • Was kostet ein außergerichtliches Anwaltsschreiben (z.B. Zahlungsaufforderung)?
    Die Kosten für ein außergerichtliches Anwaltsschreiben unterscheiden sich danach, ob eine Vergütungsvereinbarung zwischen Mandant und Anwalt abgeschlossen wird oder gesetzlich nach RVG abgerechnet werden soll. In einer Vergütungsvereinbarung vereinbart der Mandant mit dem Anwalt ein Stunden- oder Pauschalhonorar, welches dem Aufwand und der Bedeutung der Angelegenheit gerecht wird. Die so vereinbarte Vergütung kann eine nach RVG ermittelte Vergütung übersteigen. Wird keine Gebührenvereinbarung mit dem Anwalt getroffen, so fällt für ein anwaltliches Schreiben (z.B. Zahlungsaufforderung) eine gesetzliche Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG an. Die Geschäftsgebühr ist eine Pauschalgebühr, die die gesamte außergerichtliche Angelegenheit abdeckt. Es werden keine separaten Gebühren für jedes Schreiben oder jede Handlung berechnet. Die Geschäftsgebühr ist jedoch nicht fix, sondern bewegt sich im Satzrahmen von 0,5 bis 2,5. Nach Absatz 2 der Anmerkung zu Nr. 2300 VV RVG kann eine Gebühr von mehr als 1,3 nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwer war. Bei Schreiben einfacher Art (weder schwierige rechtliche Ausführungen noch größere sachliche Auseinandersetzungen) ist die Geschäftsgebühr vom Anwalt nach Nr. 2300 VV RVG auf eine 0,3 Geschäftsgebühr zu beschränken. Der Mandant kann entscheiden, welchen Aufwand der Anwalt für ein Schreiben an den Tag legen soll. Der Anwalt ist hieran bei der Bemessung der Gebühr gebunden. Jedoch kommt nicht selten in manchen Fällen ein Schreiben einfacher Art wegen der Komplexität des Falles nicht in Betracht. Sofern der Mandant dem Anwalt freie Hand lässt, bestimmt dieser unter Berücksichtigung der Kriterien des § 14 RVG i.V.m. § 315 ff. BGB (Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, Bedeutung der Angelegenheit sowie Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers) den Gebührensatz nach billigem Ermessen. Zur gesetzlichen Geschäftsgebühr kommt nach Nr. 7001 VV RVG ein Entgelt für Post und Telekommunikationsdienstleistungen von 20 Euro sowie nach Nr. 7008 VV RVG die Umsatzsteuer von 19 %. Beispiel: Vermieter erhöht die monatliche Netto-Wohnraummiete um 250 €. Mieter möchte sich hiergegen mit einem anwaltlichen Widerspruchsschreiben wehren. In welcher Höhe steht dem Anwalt eine Vergütung hierfür zu? 1.) Die Geschäftsgebühr für ein anwaltliches Schreiben richtet sich zunächst nach dem Streitwert. Der Streitwert ist in diesem Fall gem. § 41 Abs. 5 S. 1 GKG die Jahressumme des erhöhten Mietbetrags, d.h. 12 x 250 € = 3000 €. 2.) Anhand des Streitwerts von 3000 € und der nach § 13 RVG i.V.m. Anlage 2 zum RVG beigefügten Gebührentabelle ergibt sich ein Gebührenbetrag, der dann Grundlage für die Berechnung der Geschäftsgebühr ist. Laut Anlage 2 zum RVG ist bei einem Streitwert von 3000 € ein Gebührenbetrag von 222 € zu Grunde zu legen. 3.) Dieser Gebührenbetrag ist mit dem Gebührensatz des Gebührentatbestands – hier der Geschäftsgebühr in Nr. 2300 VV RVG – zu multiplizieren. Hieraus ergibt sich die konkrete Gebühr, die dem Anwalt zusteht. Der Gebührensatz ist wie zu Beginn dargestellt variabel und von der Schwierigkeit des anwaltlichen Schreibens abhängig. Bei einem einfachen anwaltlichen Schreiben ist ein niedriger 0,3-Gebührensatz anzusetzen und mit dem Gebührenbetrag von 222 € zu multiplizieren, d.h. 0,3 x 222 € = 66,60 €. Hinzu kommt das Postentgelt i.H.v. 20 € und 19 % USt. auf die Vergütung. Die Anwaltsvergütung beträgt in diesem Fall insges. 103,05 €. Bei einem mittelmäßig komplexen anwaltlichen Schreiben ist mind. ein 1,3-Gebührensatz anzusetzen, d.h. 1,3 x 222 € = 288,6 €. Die Anwaltsvergütung beträgt in diesem Fall incl. Postentgelt und 19% USt. insges. 367,23 €.
  • Wonach wird die Anwaltsvergütung berechnet?
    Die Höhe der Anwaltsvergütung variiert je nach der zwischen dem Anwalt und Mandanten vereinbarten Vergütungsweise. Die Vergütung kann entweder nach den gesetzlichen Regeln des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) oder durch eine individuelle Vergütungsvereinbarung festgelegt werden. Die Anwaltsleistungen werden gemäß den gesetzlichen Gebühren (RVG) abgerechnet, es sei denn, es wurde eine separate Vereinbarung über ein abweichendes Honorar getroffen. Ohne eine solche Vereinbarung gelten automatisch die gesetzlichen Gebühren nach dem RVG. RVG-Vergütung: Das RVG regelt die Gebühren für anwaltliche Tätigkeiten in Deutschland. Die Gebührenregelungen sollen gewährleisten, dass die Vergütung für anwaltliche Dienstleistungen transparent und angemessen ist. Damit soll eine faire und einheitliche Bezahlung der Anwälte sichergestellt werden, während gleichzeitig die Interessen der Mandanten vor übermäßig hohen Kosten geschützt werden. Das RVG geht grundsätzlich von Gebühren aus, die sich nach dem Gegenstandswert richten (§ 2 Abs. 1 RVG). Es enthält als Anlage 2 ein Vergütungsverzeichnis, in denen zu zahlreichen Gebührentatbeständen unterschiedliche Gebührensätze oder Satzrahmen vorgesehen sind. Es gibt weitere Faktoren, wie z.B. die Schwierigkeit des Falls, die Dauer der Tätigkeit und die Art der erbrachten Leistungen, die die Höhe der Gebühren beeinflussen können. Der DAV bietet einen Prozesskostenrechner auf Grundlage des RVG an: DAV-Prozesskostenrechner - Anwaltsblatt (anwaltverein.de) Gemäß § 49b Abs. 1 S. 1 BRAO ist es für einen Rechtsanwalt unzulässig, geringere Gebühren und Auslagen zu vereinbaren oder zu fordern, als das RVG vorsieht, soweit das RVG nichts anderes bestimmt. Bei außergerichtlichen Angelegenheiten kann eine niedrigere als die gesetzliche Vergütung vereinbart werden. Diese Vergütung muss allerdings in einem angemessenen Verhältnis zu Leistung, Verantwortung und Haftungsrisiko des Rechtsanwalts stehen, § 4 Abs. 1 S. 2 RVG. Zu den Gebührenwerten Vergütungsvereinbarung: Die Vergütungsvereinbarung kann in Form eines Stundenhonorars oder einer Pauschalvergütung nach dem Umfang des Falles geschlossen werden. Vergütungsvereinbarungen sind nach der Vorschrift des § 3a Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) grundsätzlich zulässig. Sie müssen in Textform vereinbart und losgelöst von einer Vollmacht formuliert werden. Stundensatzhonorar: Hierbei berechnet der Anwalt nach einem festen Stundensatz, basierend auf dem Aufwand und der Komplexität der erbrachten Leistungen. Pauschalhonorar: Hierbei wird vorab ein fester Betrag für bestimmte rechtliche Dienstleistungen vereinbart. Dieses Vergütungsmodell wird häufig bei standardisierten und klar definierten Leistungen verwendet, bei denen der Arbeitsaufwand im Voraus abgeschätzt werden kann.
  • Was kostet die Prüfung oder der Entwurf eines Vertrags (z.B. Immobilienkaufvertrag)?
    Unser Leistungsangebot zur Bauvertragsprüfung und -gestaltung finden Sie hier.
  • Muss die andere Partei die Anwaltskosten des Mandanten bezahlen?
    Ja, wenn der Mandant als Gläubiger den Schuldner vorher zur Erfüllung der Forderung aufgefordert hat und dieser immer noch nicht zahlt (= Verzug). Dann kann er einen Anwalt beauftragen, um seiner Forderung Nachdruck zu verleihen. In diesem Fall muss der Schuldner die Kosten für die Rechtsverfolgung des Gläubigers übernehmen. Selbst in einfachen Fällen ist die Beauftragung eines Anwalts sinnvoll und notwendig. Der Gläubiger muss seinen Auftrag an den Anwalt in der Regel nicht auf ein einfaches Schreiben gemäß Nr. 2301 VV RVG beschränken. Wenn der Mandant einen Anwalt für Beratung während Vertragsverhandlungen engagiert hat und die andere Seite die Verhandlungen ohne guten Grund abbricht oder der Vertrag aus Verschulden des Gegners nicht zustande kommt, kann der Mandant die Kosten des Anwalts als Schadensersatz verlangen. Diese Kosten werden als "vergebliche Aufwendungen" betrachtet und können unter bestimmten Bedingungen gemäß den §§ 241 Abs. 2, 311 Abs. 2, 280 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) erstattet werden. Ebenso können diese Kosten in Fällen einer Vertragsanfechtung oder wenn der Geschäftsherr die Genehmigung eines Vertrags verweigert, den ein bevollmächtigter Vertreter abgeschlossen hat, erstattungsfähig sein.
  • Kann der Mandant die Anwaltskosten nur bei Erfolg zahlen?
    Nein, die Anwaltskosten werden unabhängig von dem Erfolg der anwaltlichen Tätigkeit fällig. Ein Anwaltsvertrag ist kein Werkvertrag. Der Anwaltsvertrag ist als Geschäftsbesorgungsvertrag i.S.d. § 675 BGB zu qualifizieren und stellt in der Regel einen Dienstvertrag dar. Beispiel: Wird der Anwalt mit einem Forderungsanzug beauftragt und kommt der Schuldner einer anwaltlichen Zahlungsaufforderung nicht nach, so wird die Anwaltsvergütung hierfür dennoch fällig. Ausnahmsweise kann jedoch auch ein Werkvertrag anzunehmen sein, sofern mit dem Mandanten ein bestimmter Erfolg vereinbart wurde, beispielsweise die Anfertigung eines rechtlichen Gutachtens oder eines Vertragsentwurfs. In diesem Fall werden die Anwaltskosten erst mit vollständiger Leistung fällig.
  • Wann ist die Anwaltsvergütung zu bezahlen?
    Die Anwaltsvergütung ist grundsätzlich nach Abschluss der jeweiligen anwaltlichen Tätigkeit zu bezahlen. Ein früherer Zeitpunkt kann in einer Vergütungsvereinbarung festgelegt werden. Auch kann der Anwalt von seinem Mandanten nach § 9 RVG eine Vorschusszahlung verlangen. Nach § 8 RVG ist die Vergütung fällig, wenn der Auftrag erledigt oder die Angelegenheit beendet ist. Der dem Anwalt erteilte Auftrag ist erledigt, wenn dieser seine Verpflichtungen aus dem Anwaltsvertrag vollständig erfüllt hat. Eine Angelegenheit ist beendet, wenn der Anwalt das Rechtsschutzziel des Mandanten verwirklicht hat oder feststeht, dass sich das Ziel nicht erreichen lässt. Nach Auftragserledigung/-beendigung stellt der Anwalt dem Mandanten eine unterzeichnete Rechnung nach § 14 UStG. Die Vergütung wird mit Ausstellung der Rechnung fällig und ist sofort ohne Abzüge zu zahlen. Der Mandant kommt ohne weitere Erklärungen des Anwalts 14 Tage nach Stellung der Rechnung in Verzug, soweit er nicht bezahlt hat. Im Einzelfall ist eine Ratenzahlung möglich. Beispiel 1: Der Mandant beauftragt den Anwalt einen Vertragsentwurf zu prüfen und für den Mandanten ungünstige Klauseln neu zu formulieren. Der Anwalt überarbeitet den Vertragsentwurf und sendet dem Mandanten das Ergebnis zu. Hiermit ist der Auftrag erledigt und die Vergütung fällig. Beispiel 2: Der Mandant beauftragt den Anwalt außergerichtlich eine Forderung zzgl. Zinsen und Kosten beizutreiben. Der Anwalt verfasst ein Aufforderungsschreiben. Der Gegner zahlt die Forderung samt Zinsen und Kosten. Hiermit ist der Auftrag beendet und die Vergütung fällig. Ein Auftrag des Mandanten kann mehrere gebührenrechtliche Angelegenheiten auslösen, die hinsichtlich der Fälligkeit gesondert betrachtet werden. Demnach kann eine gebührenrechtliche Angelegenheit erledigt und die Vergütung fällig geworden sein, während ein andere noch nicht beendet ist. Beispiel: Der Mandant beauftragt den Anwalt zunächst außergerichtlich eine Forderung zzgl. Zinsen und Kosten beim Gegner beizutreiben (1. Angelegenheit). Des Weiteren soll der Anwalt Klage erheben, wenn der Gegner die Forderung nicht innerhalb einer bestimmten Frist erfüllt (2. Angelegenheit). Der Gegner zahlt innerhalb der ihm in dem außergerichtlichen Aufforderungsschreiben gesetzten Frist nicht (Fälligkeit der ersten Gebühr). Der Anwalt erhebt hierauf auftragsgemäß Klage. Der Gegner zahlt auf das gerichtliche Urteil hin (Fälligkeit der zweiten Gebühr). Beachte: Der Anwalt hat nach § 9 RVG das Recht von seinem Mandanten vor Beginn seiner Tätigkeit (etwa beim ersten Beratungsgespräch) einen Vorschuss zu verlangen. Dieser richtet sich nach den bereits entstandenen und voraussichtlichen noch entstehenden Gebühren und Auslagen. In diesem Fall stellt der Anwalt dem Mandanten eine Vorschussrechnung (Rechnungen vor eigentlicher Fälligkeit der Vergütungsansprüche). Der Anwalt verrechnet den vom Mandanten gezahlten Betrag in der Gesamtrechnung. Der Mandant zahlt also nicht mehr als bei einer Rechnung ohne Vorschuss.
  • Wie hoch ist das Stundenhonorar des Anwalts?
    Der Stundensatzes eines Anwalts liegt im freien Ermessen der Parteien und kann in einer Vergütungsvereinbarung frei festgeschrieben werden. Unser Ziel ist es, unseren Mandanten – Verbrauchern und kleinen sowie mittelständischen Unternehmen aus der Immobilien- und Bauwirtschaft – qualitativ hochwertige anwaltliche Leistungen zu einer angemessenen und überschaubaren Vergütung anzubieten. Für ein umfassendes Erstberatungsgespräch erheben wir eine im Voraus zu vereinbarende Pauschalvergütung, deren Höhe je nach den individuellen Umständen zwischen 100 € und 250 € liegt. Falls Sie zusätzliche Beratungsleistungen wünschen, wie die Ausarbeitung oder Prüfung eines Vertrags oder die Erstellung eines Rechtsgutachtens, erfolgt die Vergütung bei einfacheren Tätigkeiten pauschal und bei komplexeren Tätigkeiten zeitabhängig: Für die Prüfung eines Vertrags (z.B. Kaufvertrag über eine Immobilie) oder den Entwurf eines Vertrags fällt eine Pauschalvergütung von 350 - 600 € an. Der Stundensatz variiert je nach den Umständen des Einzelfalls zwischen 150 € und 250 €. Hinweis für Verbraucher: Gemäß einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (C-395/21 am 12. Januar 2023) müssen wir Verbraucher über die Gesamtkosten unserer Rechtsdienstleistung bei Vereinbarung eines Stundenhonorars in einer transparenten Weise informieren. Dies kann entweder durch eine vor Vertragsabschluss erfolgte Schätzung der voraussichtlichen anfallenden Stunden oder durch regelmäßige Abrechnungen geschehen, die die aufgewendeten Arbeitsstunden ausweisen. Diese Informationen kommunizieren und dokumentieren wir vor Vertragsschluss mit unseren Mandanten: In unserer Honorarvereinbarung sind monatliche Abrechnungen vorgesehen. Auch schätzt der Anwalt den Mindestaufwand eines Mandats vor Vertragsschluss nach besten Wissen und Gewissen ab.
  • Werden die Anwaltskosten von der Verfahrens- oder Prozesskostenhilfe übernommen?
    Ja, wenn in der Person des Mandanten die Voraussetzungen für Verfahrens- oder Prozesskostenhilfe erfüllt sind, besteht Anspruch auf Übernahme der Gebühren des eigenen Rechtsanwalts. Prozess-/Verfahrenskostenhilfe dient dazu, Menschen mit geringem Einkommen den Zugang zur Justiz zu ermöglichen, indem sie aus der Landeskasse finanzielle Unterstützung für die Kosten eines Gerichtsverfahrens erhalten. Liegen knappe wirtschaftliche Verhältnisse vor und sind keine Barwerte oder sonstige Geldwerte i.S.d. § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII von mehr als 5.000,00 € (zzgl. weiterer 500,00 € für jede überwiegend unterhaltene Person) vorhanden, kommt für den Mandanten Prozess-/ Verfahrenskostenhilfe in Betracht. Die Prozess-/Verfahrenskostenhilfe wird vom zuständigen Gericht jedoch nur bewilligt, sofern die beabsichtigte Klage oder die Verteidigung gegen eine Klage Aussicht auf Erfolg hat, § 114 Abs. 1 ZPO. Andernfalls wird die Prozessführung von der Landeskasse nicht finanziert. Die Prozess-/Verfahrenskostenhilfe deckt die Gerichtskosten einschließlich etwaiger erforderlicher Auslagen – z.B. für Zeugen und Sachverständige – ab, sowie die Gebühren des eigenen Rechtsanwalts. Der Anwalt wird bei begründetem Anlass auf die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe zu beantragen, hinweisen. Hierzu ist er gem. § 16 Abs. 1 BORA berufsrechtlich verpflichtet. Der Rechtssuchende kann selbst den Antrag auf Bewilligung von Prozess-/Verfahrenskostenhilfe stellen (selbst bei Verfahren vor den Langerichten) und erst nach dessen Bewilligung den Rechtsanwalt seiner Wahl beauftragen. Home - pkh-vkh.de
  • Wer trägt die Kosten eines gerichtlichen Rechtsstreits?
    Die Verteilung der Kostenlast ist von dem bestrittenen Rechtsweg und der Prozessrechtsordnung abhängig. In der Regel haben Sie bei einem Obsiegen die Kosten eines Rechtsstreits nicht zu tragen. Zivilrechtlichen Gerichtsverhandlung: Hierbei tragen Sie die entstandenen Kosten gem. § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO nur, wenn Sie den Prozess verlieren. Obsiegen Sie vollständig, muss die Gegenseite alle Kosten des Rechtsstreits begleichen. Sollten Sie teils verlieren und teils obsiegen, nimmt das Gericht gem. § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO eine Kostenaufteilung zwischen den Parteien vor oder hebt die Kosten gegenseitig auf. Die Kostenerstattungsansprüche sind regelmäßig auf die gesetzlichen Gebühren nach dem RVG beschränkt. Eine Ausnahme bilden Verhandlungen vor dem Arbeitsgericht und Strafprozesse: Bei diesen trägt grundsätzlich jede Partei ihre Kosten selbst und hat keinen Erstattungsanspruch gegen die andere Partei. Bitte beachten Sie, dass hier nur allgemeine Aussagen getroffen werden können. In einer Erstberatung teilt Ihnen der Anwalt das jeweilige Kostenrisiko der möglichen Klagen, Anträge, Rechtsmittel und weiterer anwaltlicher Schritte mit.
  • Was kostet ein Gerichtsverfahren mit anwaltlicher Vertretung?
    Eine pauschale Aussage über Kosten eines Gerichtsverfahrens ist nicht möglich, da es keine Standardpreise bei Gerichts- und Anwaltskosten gibt. Diese richten sich nach dem Streitwert.
  • Was kostet eine anwaltliche Klageschrift (z.B. auf Zahlung rückständiger Miete)?
    1,3 Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG
  • Was muss ich beachten, wenn ich eine Rechtsschutzversicherung habe?
    Sofern Sie eine Rechtsschutzversicherung (nachfolgend: RV) haben, sind mehrere Dinge zu beachten: Daten der RV Sofern der Rechtsanwalt das Mandat angenommen hat, teilen Sie dem Rechtsanwalt Ihre Versicherungsnummer und Versicherung mit. Diese Daten finden sich zumeist auf der Versicherungspolice. Kommunikation mit der RV Die Kanzlei im Grünen Quartier übernimmt die Einholung einer Deckungszusage für die Rechtsverfolgungskosten. Hierfür entstehen Ihnen keine Gebühren, obgleich die Deckungsanfrage vergütungspflichtig ist. Kostendeckung durch die RV Ob die RV die Rechtsverfolgungskosten für den Rechtsstreit übernimmt ist maßgeblich von zwei Dingen abhängig: den laut Versicherungsvertrag versicherten Rechtsbereichen und der Erfolgswahrscheinlichkeit der Rechtsverfolgung. Die RV wird beide Punkte eingehend prüfen und dem Rechtsanwalt hierüber Rückmeldung geben, indem sie den Deckungsschutz bejaht oder verneint. Beachten Sie, dass regelmäßig bei einer Mietrechtsschutzversicherung eine 3-monatige und bei Bauherren-Rechtsschutzversicherung eine 6-monatige Wartezeit greift. Fällt Ihr Rechtsschreit in diese Wartezeit, so wird die RV die Deckung regelmäßig ablehnen. Ein frühzeitiger Abschluss einer Rechtsschutzversicherung ist deshalb ratsam. Deckungsschutzanfrage als Verzugsschaden Sofern sich der Anspruchsgegner in Verzug befindet, können die Gebühren für die einzuholende Deckungsschutzanfrage als Verzugsschaden im Rahmen des Schadensersatzes gem. §§ 280 Abs. 1, 2, 286 Abs. 1 BGB erstattungsfähig sein.
  • Übernimmt die Rechtsschutzversicherung die Anwaltskosten?
    Ja, grundsätzlich hat der Versicherungsnehmer gegen seine Rechtsschutzversicherung (nachfolgend: Versicherung) einen Anspruch aus dem Versicherungsvertrag auf Befreiung von den bei der Wahrung der rechtlichen Interessen entstehenden Kosten. Die Rechtsverfolgungskosten sind ein Schaden, dessen Deckung die Versicherung durch den Versicherungsvertrag übernommen hat. Aus dem Versicherungsschein und den jeweiligen Regelungen der ARB (Allgemeine Rechtsschutz-Versicherungsbedingungen) ergibt sich, welches Risiko konkret versichert ist. Die ARB finden Sie auf der Website Ihrer Versicherung. Bitte beachten Sie, dass die Bedingungen der Versicherung unterschiedlich sind. Eine „Universalversicherung" ist in der Regel nicht vorgesehen. Die Versicherung schließen in ihren ARB oftmals bestimmte Risiken aus (z.B. Angelegenheiten im Zusammenhang mit einem Insolvenzverfahren). Aus diesem Grund wird vorab eine Deckungsschutzanfrage bei der Versicherung gestellt, um festzustellen, ob ein Rechtsschutzfall vorliegt. Daneben muss die Rechtsverfolgung auch Aussicht auf Erfolg bieten und nicht mutwillig sein. Ansonsten kann die Versicherung die Übernahme der Kosten verweigern. Verweigert die Versicherung dem Versicherungsnehmer die Übernahme der Kosten, muss sie unverzüglich ihre Ablehnung begründen. Der Versicherungsnehmer kann auf Kosten der Versicherung einen Anwalt beauftragen zur Ablehnung Stellung zu nehmen und unter Umständen auf diesem Wege Deckungsschutz erreichen. In Ausnahmefällen können Kulanzlösungen in Betracht kommen. Wenn Ihre Versicherung die Deckung zugesagt hat, erstattet sie die anwaltlichen Gebühren bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung gemäß RVG. Die Versicherung übernimmt Beratungsgebühren, Gerichtskosten sowie die Kosten des Gerichtsvollziehers. Sofern der Versicherungsnehmer unterliegt, übernimmt die Versicherung die dem Prozessgegner durch seine anwaltliche Vertretung entstandenen Kosten. Die Gebühren in einem Schieds- oder Schlichtungsverfahren werden bis zur Höhe der ansonsten anfallenden Gerichtsgebühren erster Instanz übernommen. Die genauen Details finden Sie in Ihrem Versicherungsschein und den ARB Ihres Versicherers. Gerne klären wir für Sie auf Wunsch die Kostenübernahme (Deckungszusage) mit Ihrer Rechtsschutzversicherung (vgl. hierzu Frage 02 des FAQ). Zu beachten ist, dass der Mandant trotz Versicherung der Vergütungsschuldner des Anwalts bleibt. In der Praxis wird die Vergütung von dem Anwalt unmittelbar mit der Versicherung abgerechnet. Sollte die Versicherung die Zahlung verweigern, bleibt der Vergütungsanspruch gegen den Mandanten bestehen. Dies ist oftmals bei nicht gedeckten Kosten (z.B. Reisekosten oder zusätzlich geregelte Gegenstände im gerichtlichen Vergleich) oder im Fall einer Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers der Fall. Bei einer mit dem Anwalt abgeschlossenen Vergütungsvereinbarung ist es möglich, dass die vereinbarte Vergütung die von der Versicherung übernommenen gesetzlichen Mindestgebühren überschreitet. Das bedeutet, dass der Mandant gegebenenfalls die Differenz zwischen der vereinbarten Vergütung und den von der Versicherung gezahlten Mindestgebühren selbst tragen muss, weil die Rechtsschutzversicherung nur die gesetzlichen Mindestkosten übernimmt.
  • Kann der Versicherungsnehmer seinen Anwalt frei wählen?
    Ja, Sie haben das Recht, selbst zu entscheiden, welchen Anwalt Sie beauftragen möchten, ohne vorherige Rücksprache mit Ihrer Versicherung. Gemäß § 127 VVG ist die Rechtsschutzversicherung nicht berechtigt, Ihnen einen bestimmten Anwalt vorzuschreiben. Obwohl Versicherungen oft Kooperationskanzleien vorschlagen, liegt es letztendlich in Ihrem eigenen Interesse, die Entscheidung zu treffen.
  • Führt der Anwalt die Korrespondenz mit der Rechtsschutzversicherung?
    Ja, der Anwalt führt auf Wunsch des Mandanten die direkte Korrespondenz (mündlich wie schriftlich) mit dessen Versicherung. Jedoch übernimmt der Anwalt nicht die Obliegenheiten des Versicherungsnehmers aus dem Versicherungsvertrag (z.B. Informations- und Abstimmungspflicht) . Der regelmäßige Ablauf im Mandatsverhältnis sieht wie folgt aus: Hat der Mandant den Anwalt nach einem Erstgespräch mit der eingehenden Prüfung der Sach- und Rechtslage seiner Angelegenheit beauftragt, so prüft der Anwalt zunächst die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung. Nur bei einschlägigen Erfolgsaussichten der vom Mandanten gewünschten Rechtsverfolgung, stellt der Anwalt eine Deckungsschutzanfrage bei der Versicherung. Das Einholen einer Deckungsschutzanfrage stellt eine vom Auftrag bzw. Mandatsverhältnis zu trennende eigene vergütungspflichtige Angelegenheit dar. Für die Einholung einer Deckungsschutzanfrage entsteht eine Geschäftsgebühr nah Nr. 2300 VV RVG (Gebührenrahmen 0,5 bis 2,5). Der Gegenstandswert, der zur Berechnung der Gebühr herangezogen wird, entspringt den voraussichtlichen Kosten der Rechtsverfolgung. Es ist jedoch zu beachten, dass die Leistung des Anwalts für die Deckungsschutzanfrage nicht durch den Versicherungsschutz abgedeckt ist. Infolgedessen ist es dem Mandanten nicht gestattet, die Gebühren, die der Anwalt für diese Tätigkeit in Rechnung stellt, auf seine Versicherung zu übertragen. Unter Umständen kommt eine Gebührenerstattung für die Deckungsschutzanfrage durch den Gegner (z.B. als Verzugsschaden) in Betracht.
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