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Vergütung des Rechtsanwalts in Deutschland
Wichtige Informationen zur Vergütung eines Rechtsanwalts
Wir wollen durch Transparenz über unsere Vergütung eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit Ihnen als Mandanten aufbauen.
Obwohl es keine gesetzliche Pflicht für Anwälte gibt, ungefragt über die Kosten ihrer Tätigkeit zu sprechen, sehen wir es als unsere Pflicht an Sie in dieser Hinsicht aufzuklären. Wir möchten sicherstellen, dass Sie alle relevanten Informationen haben. Nur so können Sie in voller Kenntnis der finanziellen Folgen des Vertragsabschlusses Ihre Entscheidungen treffen.
Daneben sind wir bei der Mandatsarbeit bestrebt, für unsere Mandanten ein bestmögliches Ergebnis in kürzester Zeit unter Vermeidung überflüssiger Kosten und Gebühren zu erreichen. Hierdurch halten wir auch die Rechtsanwaltsvergütung möglichst gering.
Im folgenden FAQ beantworten wir die wichtigsten Fragen zu unserer Vergütung in den Kategorien
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Vorgerichtliche Anwaltskosten: Kosten für anwaltliche Beratung im Vorfeld eines gerichtlichen Verfahren.
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Gerichtliche Anwaltskosten: Anwaltskosten, die im Zusammenhang mit Gerichtsverfahren entstehen, einschließlich Gebühren, Auslagen und möglicher Kostenerstattung.
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Versicherungen und Anwaltskosten: Verbindung zwischen verschiedenen Versicherungen und den damit verbundenen Anwaltskosten, etwa Rechtsschutzversicherungen und deren Deckung für Rechtsstreitigkeiten.
Häufig gestellte Fragen - FAQ
Ja, das erste persönliche Beratungsgespräch (Erstberatung) mit dem Anwalt ist kostenpflichtig. Es fällt eine einmalige Erstberatungsgebühr an.
WICHTIG: Das Beratungsgespräch beginnt allerdings nicht schon mit einem Telefonanruf bei KIGQ, sondern erst nach Terminvereinbarung. KIGQ steht hier für Transparenz und Fairness.
Die Höhe der Erstberatungsvergütung ist abhängig davon, ob der Mandant Verbraucher oder Unternehmer ist sowie von der vereinbarten Vergütungsweise (RVG oder Vergütungsvereinbarung).
Welche Vergütungsweise in Betracht kommt, hängt insbesondere von Schwierigkeit, Umfang und wirtschaftlicher Bedeutung des Einzelfalls ab. Wir klären dies vorab transparent mit Ihnen.
Bei Vereinbarung einer RVG-Vergütung gelten folgende Kosten für die Erstberatung:
Verbraucher¹ zahlen für die mündliche oder schriftliche Erstberatung — bei der Berechnung der Vergütung nach RVG gemäß § 34 Abs. 1 S. 3 RVG — eine Höchstberatungsgebühr von 190,- EUR zzgl. 19 % USt. (insgesamt 226,10 EUR). Handelt es sich um eine einfachere Rechtsfrage, kann die Erstberatungsgebühr auch darunter liegen. Die gesetzliche Höchstgebühr gilt nur für eine einmalige Erstberatung. Bei weitergehender Beratung informieren wir Sie vorab transparent über die entstehenden Kosten.
Bei Abschluss einer Vergütungsvereinbarung (z.B. nach Stundensatz), können für den Verbraucher höhere Erstberatungsgebühren anfallen.
Für Unternehmer² gilt — unabhängig von der Vergütungsweise — keine Höchstberatungsgebühr, d.h. es fällt eine höhere Erstberatungsgebühr als bei Verbrauchern an.
Die Erstberatungsgebühr entsteht, wenn sich der Anwalt erstmalig mit Ihrem Anliegen beschäftigt und konkrete Auskünfte (persönliche, telefonische oder schriftliche) zu rechtlichen Fragen (auch allgemeiner Art) oder konkrete Verhaltensempfehlungen gegenüber dem Mandanten kommuniziert. Er muss sich nicht erst sachkundig machen oder eine schriftliche Stellungnahme abgeben.
In der Erstberatung (auch: Einstiegsberatung) schildern Sie dem Anwalt Ihr rechtliches Anliegen und erhalten eine erste anwaltliche Beurteilung über erfolgsversprechende rechtliche Schritte (z.B. gerichtliches Rechtsmittel). Die Erstberatung erfolgt in der Regel innerhalb eines Zeitrahmens von bis zu 60 Minuten.
Abzugrenzen ist die Erstberatung von weiteren kostenpflichtigen Tätigkeiten des Anwalts: Für die Klärung von Rück- oder Nachfragen, Überprüfung von Unterlagen, den Entwurf von Schreiben, den Schriftverkehr mit Dritten oder andere Tätigkeiten des Anwalts fallen weitere Gebühren an.
Weitere Kosten entstehen nur, wenn Sie uns nach der Erstberatung ausdrücklich mit der weiteren Bearbeitung beauftragen. In diesem Fall wird die Erstberatungsgebühr auf die Gesamtleistung angerechnet.
Andernfalls kann das Ergebnis der Erstberatung sein, dass Sie die Sache selbst ohne anwaltliche Hilfe in die Hand nehmen oder dass zunächst keine weitere anwaltliche Tätigkeit erforderlich ist. Dann bleibt es bei der Erstberatungsgebühr.
Der Anwalt informiert den Mandanten in der Erstberatung darüber, ob und weshalb eine schriftliche rechtliche Begutachtung der Angelegenheit erforderlich ist und welche Kosten dafür voraussichtlich anfallen werden. Bei dem schriftlichen Gutachten handelt es sich um einen weiteren vom Mandanten ausdrücklich zu erteilenden Auftrag für den Anwalt.
¹ Verbraucher im Sinne dieser Seite sind Privatpersonen, die anwaltliche Hilfe in einer Angelegenheit suchen, die nicht mit ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zusammenhängt — etwa bei privaten Mietstreitigkeiten, dem Kauf einer Eigentumswohnung oder einem Bauvorhaben im Eigenheim. Maßgeblich ist § 13 BGB.
² Unternehmer im Sinne dieser Seite sind natürliche Personen (z.B. Einzelunternehmer, Freiberufler), juristische Personen (z.B. GmbH, AG) oder Personengesellschaften, die anwaltliche Hilfe in einer Angelegenheit suchen, die ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zuzurechnen ist. Maßgeblich ist § 14 Abs. 1 BGB.
Die Höhe der Anwaltsvergütung richtet sich insbesondere nach der Art, dem Umfang, der Schwierigkeit und der wirtschaftlichen Bedeutung des jeweiligen Mandats. Je nach Einzelfall erfolgt die Abrechnung entweder nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) oder auf Grundlage einer individuellen Vergütungsvereinbarung (z. B. Stunden- oder Pauschalvergütung).
KIGQ legt großen Wert auf Transparenz. Deshalb informieren wir Sie frühzeitig über die in Betracht kommende Vergütungsweise sowie – soweit möglich – über die voraussichtlichen Anwaltskosten.
Bei vielen rechtlichen Angelegenheiten hängt der tatsächliche Arbeits- und Zeitaufwand von individuellen Faktoren ab, die zu Beginn des Mandats noch nicht vollständig absehbar sind. Hierzu zählen insbesondere:
das Verhalten der Gegenseite,
Umfang und Qualität der Unterlagen,
kurzfristige Entwicklungen im Verfahren,
zusätzliche Rückfragen oder Abstimmungen,
sowie gerichtliche oder behördliche Reaktionen.
Aus diesem Grund ist eine exakte Vorhersage der Gesamtkosten in vielen Fällen nicht möglich.
Sofern eine Abrechnung auf Stundenbasis erfolgt, dokumentieren wir unsere Tätigkeit nachvollziehbar und transparent. Hierzu gehören insbesondere nachvollziehbare Tätigkeitsbeschreibungen und eine transparente Abrechnung der aufgewendeten Zeit.
Die Anwaltsvergütung ist grundsätzlich mit Zugang der Rechnung zur Zahlung fällig, unabhängig davon, ob die Gegenseite bereits reagiert hat oder das angestrebte wirtschaftliche Ergebnis bereits eingetreten ist.
Nach § 8 RVG entsteht die Fälligkeit, sobald der Anwalt den erteilten Auftrag erledigt oder die Angelegenheit beendet ist. Maßgeblich ist dabei allein, ob der Anwalt seine vertraglichen Pflichten erfüllt hat und nicht, ob der Mandant mit dem Ergebnis zufrieden ist oder ob die Gegenseite ihrer Verpflichtung nachgekommen ist.
Beispiel 1: Der Mandant beauftragt den Anwalt, einen Vertragsentwurf zu prüfen und ungünstige Klauseln neu zu formulieren. Mit Übersendung des überarbeiteten Vertragsentwurfs ist der Auftrag erledigt und die Vergütung fällig — unabhängig davon, ob der Mandant den Vertrag anschließend abschließt.
Beispiel 2: Der Mandant beauftragt den Anwalt, eine Forderung außergerichtlich beizutreiben. Mit Absendung des anwaltlichen Aufforderungsschreibens ist die außergerichtliche Tätigkeit des Anwalts abgeschlossen. Die Vergütung ist damit fällig — unabhängig davon, ob und wann die Gegenseite zahlt.
Ein Auftrag kann mehrere gebührenrechtliche Angelegenheiten umfassen, deren Fälligkeit jeweils gesondert eintritt. So kann die Vergütung für die außergerichtliche Tätigkeit bereits fällig sein, während das gerichtliche Verfahren noch andauert.
Beispiel: Der Mandant beauftragt den Anwalt zunächst mit der außergerichtlichen Beitreibung einer Forderung sowie — für den Fall der Erfolglosigkeit — mit der anschließenden Klageerhebung. Mit Absendung des außergerichtlichen Aufforderungsschreibens ist die erste Angelegenheit erledigt und die entsprechende Vergütung fällig. Zahlt die Gegenseite nicht und erhebt der Anwalt auftragsgemäß Klage, entsteht mit Abschluss des gerichtlichen Verfahrens die Fälligkeit der zweiten Vergütung.
Vorschuss: Nach § 9 RVG ist der Anwalt berechtigt, vor Aufnahme seiner Tätigkeit einen Vorschuss zu verlangen. Dieses Recht besteht unabhängig davon, ob der Mandant der Zahlung zustimmt — der Anwalt kann seine Tätigkeit bis zur Leistung des Vorschusses zurückstellen. Der Vorschuss orientiert sich an den bereits entstandenen und voraussichtlich noch entstehenden Gebühren und Auslagen und wird in der Abschlussrechnung vollständig angerechnet. Der Mandant zahlt damit insgesamt nicht mehr als ohne Vorschuss.
Verzug: Gerät der Mandant mit der Zahlung in Verzug, können Verzugszinsen sowie weitere Verzugsschäden anfallen. Zu beachten ist: Die Vergütung ist mit Rechnungszugang fällig. Der gesetzliche automatische Verzugseintritt bei Verbrauchern nach 30 Tagen (§ 286 Abs. 3 BGB) bedeutet nicht, dass eine Zahlungsfrist von 30 Tagen besteht — er regelt lediglich, ab wann Verzug ohne gesonderte Mahnung eintritt.
Ja, wir übernehmen grundsätzlich auch Mandate, bei denen eine Rechtsschutzversicherung (RSV) besteht.
Gerne erfragen wir vorab für Sie im Rahmen einer Deckungsschutzanfrage (DSA), ob und in welchem Umfang Ihre Rechtsschutzversicherung die Kosten übernimmt.
Wichtig:
Rechtsschutzversicherungen rechnen anwaltliche Tätigkeiten in der Regel ausschließlich auf Grundlage des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) ab. Eine Übernahme individuell vereinbarter Stunden- oder Pauschalhonorare erfolgt durch Rechtsschutzversicherungen regelmäßig nicht.
Die Höhe der gesetzlichen RVG-Vergütung orientiert sich dabei insbesondere am Gegenstandswert (Streitwert) der Angelegenheit und nicht zwingend am tatsächlichen zeitlichen oder fachlichen Aufwand des Anwalts.
Gerade im Immobilien-, Bau- und Energierecht kann dies bei komplexeren Mandaten zu erheblichen wirtschaftlichen Spannungen führen. Dies betrifft insbesondere technisch und rechtlich anspruchsvolle Streitigkeiten, etwa über:
komplexe Baumängel,
Abnahmefragen,
umfangreiche Schlussrechnungen,
Nachtragsforderungen,
energetische Mängel,
Projektverzögerungen,
oder umfangreiche Vertrags- und Dokumentationsprüfungen.
In solchen Angelegenheiten ist häufig bereits die Ermittlung des maßgeblichen Streitwerts schwierig. Gleichzeitig kann der tatsächliche anwaltliche Bearbeitungsaufwand erheblich sein und viele Stunden oder sogar Tage intensiver rechtlicher, technischer und strategischer Arbeit erfordern.
Zur Veranschaulichung:
Bei einem außergerichtlichen Streit über eine Bau-Schlussrechnung mit einem Gegenstandswert von 25.000,00 EUR sieht das RVG derzeit regelmäßig lediglich eine gesetzliche Vergütung von ca. 1.457,87 EUR brutto als vor. Hierin enthalten sind bereits sämtliche außergerichtlichen Tätigkeiten des Anwalts, insbesondere:
rechtliche Prüfung,
technische und vertragliche Durchdringung des Sachverhalts,
Sichtung umfangreicher Unterlagen,
Mandantenkommunikation,
Schriftverkehr mit der Gegenseite,
Verhandlungen,
sowie die strategische Fallbearbeitung.
Die gesetzliche Vergütung kann daher bei komplexen und langwierigen Mandaten in keinem angemessenen Verhältnis mehr zum tatsächlichen Arbeits- und Haftungsaufwand stehen.
Einen Überblick über mögliche gesetzliche RVG-Kosten können Mandanten beispielsweise über den Prozesskostenrechner des Deutschen Anwaltvereins erhalten:
→ https://anwaltsblatt.anwaltverein.de/de/apps/prozesskostenrechner
KIGQ legt großen Wert auf eine sorgfältige, akribische und wirtschaftlich sinnvolle Mandatsbearbeitung. Dies setzt voraus, dass ausreichend Zeit für Analyse, Strategie, Kommunikation und rechtliche Durchdringung des jeweiligen Falls zur Verfügung steht.
In bestimmten komplexen oder absehbar besonders zeitintensiven Angelegenheiten kann daher ergänzend eine gesonderte Vergütungsvereinbarung (z. B. auf Stunden- oder Pauschalbasis) erforderlich sein. Bereits von der Rechtsschutzversicherung übernommene Beträge werden hierbei selbstverständlich auf die vereinbarte Vergütung angerechnet.
Um die für jedes Mandat erforderliche Sorgfalt, Intensität und Qualität sicherzustellen, klären wir in solchen Fällen gemeinsam und transparent mit Ihnen, ob eine ergänzende Vergütungsvereinbarung in Betracht kommt. Nur so können wir sicherstellen, dass Ihre Angelegenheit die Aufmerksamkeit erhält, die sie verdient und Ihre Interessen bestmöglich vertreten werden. Sollte in einem Einzelfall keine für beide Seiten tragfähige Lösung gefunden werden, werden wir Sie offen darüber informieren und gegebenenfalls an geeignete Kollegen weiterverweisen.
Eine gute Vorbereitung hilft dabei, das Erstgespräch effizient zu nutzen und möglichst konkrete Ergebnisse zu erzielen. Nachfolgend finden Sie praktische Empfehlungen — zunächst allgemeine Hinweise, dann spezifische je nach Gesprächsformat.
Allgemeine Vorbereitung
Sachverhalt strukturieren: Notieren Sie die wesentlichen Fakten Ihres Anliegens in chronologischer Reihenfolge. Je klarer Sie Ihren Fall schildern können, desto gezielter kann der Anwalt beraten.
Unterlagen zusammenstellen: Sammeln Sie alle relevanten Dokumente — z.B. Verträge, Schriftverkehr, Fotos, Rechnungen oder Gutachten — und senden Sie diese nach Absprache vorab per E-Mail zu.
Ziele und Erwartungen klären: Überlegen Sie vorab, was Sie konkret erreichen möchten und welche Lösung für Sie akzeptabel wäre. Das hilft dem Anwalt, die rechtliche Strategie an Ihren tatsächlichen Interessen auszurichten.
Fragen notieren: Halten Sie offene Fragen schriftlich fest, damit diese im Gespräch nicht in Vergessenheit geraten.
Vollständige Information: Teilen Sie dem Anwalt alle relevanten Informationen mit — auch solche, die Ihnen ungünstig erscheinen. Nur auf Basis des vollständigen Sachverhalts kann eine fundierte rechtliche Einschätzung erfolgen. Alle Informationen unterliegen der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht.
Kostenvorschuss: Sofern der Anwalt vorab einen Kostenvorschuss angefordert hat, bezahlen Sie diesen vor dem Gespräch. Näheres zu Kostenvorschuss und Vergütung finden Sie unter Frage 3.
Entscheidung offen lassen: Das Erstgespräch dient der ersten rechtlichen Einschätzung. Sie entscheiden im Anschluss, ob Sie dem Anwalt das Mandat erteilen möchten.
Persönliches Gespräch im KIGQoffice
Bringen Sie alle relevanten Unterlagen in ausgedruckter Form mit oder senden Sie diese vorab per E-Mail zu.
Planen Sie ausreichend Zeit ein und achten Sie auf Pünktlichkeit, damit das Gespräch ohne Zeitdruck geführt werden kann.
Videokonferenz
Testen Sie Kamera, Mikrofon und Internetverbindung rechtzeitig vor dem Termin.
Wählen Sie einen ruhigen, gut beleuchteten Raum ohne Störungen.
Loggen Sie sich ca. 5 Minuten vor Gesprächsbeginn ein, um technische Probleme vorab beheben zu können.
Senden Sie relevante Unterlagen nach Absprache vorab per E-Mail zu und halten Sie Ihre Notizen während des Gesprächs griffbereit.
Telefonische Beratung
Suchen Sie einen ruhigen Ort ohne Ablenkungen.
Halten Sie alle relevanten Unterlagen und Ihre Notizen während des Gesprächs griffbereit.
Wir beraten und vertreten Sie außergerichtlich und bei Gericht bzw. Behörden anwaltlich in allen Fragen rund um das Immobilienwirtschaftsrecht, Bau- und Architektenrecht, Mietrecht und Energierecht sowie benachbarten Rechtsgebieten.
Dabei fahren wir einen ganzheitlichen Ansatz und berücksichtigen bei der Mandatsbearbeitung und Lösungsfindung neben rechtlichen auch technische und betriebswirtschaftliche bzw. steuerrechtliche Aspekte.
Unsere Expertise umfasst z.B. die Begleitung von Bauprojekten, die Lösung von Konflikten zwischen Auftraggebern und Auftragnehmern sowie die Unterstützung bei Immobilienverkäufen. Mehr zu unseren Rechtsdienstleistungen finden Sie hier.
KIGQ verfolgt einen ganzheitlichen Ansatz, der juristische Expertise mit technischem und betriebswirtschaftlichem Sachverstand verbindet. Denn Streitigkeiten im Immobilien-, Bau- und Energierecht sind selten rein rechtlicher Natur: Baumängel haben technische Ursachen, Nachtragsstreitigkeiten haben kaufmännische Dimensionen und Vertragskonflikte entstehen oft im Spannungsfeld zwischen Planung, Ausführung und Abrechnung.
Unser Anspruch ist es, diesen Zusammenhängen gerecht zu werden — mit einer Bearbeitung, die nicht an der Rechtsfrage endet, sondern die wirtschaftliche und technische Realität Ihres Falls von Anfang an einbezieht. So entstehen Lösungen, die nicht nur rechtlich tragfähig, sondern auch praktisch umsetzbar sind.
KI-Tools wie ChatGPT, Claude, Google Gemini, DeepSeek etc. können - je nach Datenbestand - schnelle rechtliche Informationen liefern und individuelle Sachverhalte rechtlich einordnen. Auch KIGQ arbeitet datenschutzkonform mit KI, um unserer Mandantschaft effektiv und zügig helfen zu können.
Wir verlassen uns jedoch nicht ausschließlich auf KI-Tools – denn unsere juristischen, gestalterischen und verhandlungsstrategischen Kompetenzen gehen weit darüber hinaus.
Die meisten Fälle sind einzigartig und nur ein Anwalt kann maßgeschneiderte rechtliche Strategien entwickeln, mit einem Gegenüber sachgerecht verhandeln und Ihre Interessen außergerichtlich und vor Gericht vertreten.
Recht ist nicht nur Wissen, sondern auch Verhandlungsgeschick, Empathie und ein tiefes Verständnis für Ihre individuelle Situation.
Zudem ist Künstliche Intelligenz trotz aller Fortschritte nicht unfehlbar: Sie kann sogenannte „Halluzinationen“ erzeugen, also fehlerhafte oder frei erfundene Inhalte, etwa Urteile oder Gesetze und Paragraphen, die es gar nicht gibt. Auch erkennt sie neue Gesetzeslagen oder aktuelle rechtliche Entwicklungen oft nicht oder zu spät. Das gilt insbesondere dann, wenn ihre Datenbasis nicht aktuell ist oder keine erschöpfende Rechtsrecherche erfolgt.
Deshalb gilt: KI unterstützt Anwälte, kann aber den anwaltlichen Sachverstand nicht ersetzen.
Ob und in welchem Umfang die Gegenseite Ihre Anwaltskosten erstatten muss, hängt davon ab, ob es sich um eine vorgerichtliche oder eine gerichtliche Auseinandersetzung handelt und welche Vergütungsweise vereinbart wurde. Nachfolgend erläutern wir die wichtigsten Grundsätze transparent und ehrlich.
I. Vorgerichtliche Anwaltskosten
Außergerichtliche Anwaltskosten sind von der Gegenseite grundsätzlich nur dann zu erstatten, wenn sich diese in Verzug befindet, d.h. eine fällige Leistung trotz Mahnung nicht erbracht hat.
Typische Beispiele hierfür sind:
die Gegenseite kommt ihrer Zahlungspflicht trotz Fälligkeit und Mahnung nicht nach,
ein Auftragnehmer verweigert oder verzögert trotz Fristsetzung die Beseitigung von Mängeln,
ein Vertragspartner verletzt schuldhaft eine vertragliche Pflicht, aus der ein Schadensersatzanspruch entsteht.
In diesen Fällen können die vorgerichtlichen Anwaltskosten als Verzugsschaden geltend gemacht werden (§§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB). Voraussetzung ist in der Regel, dass der Anwalt erst nach Eintritt des Verzugs beauftragt wurde oder der Auftrag zumindest mit der Durchsetzung des verzugsbegründenden Anspruchs zusammenhängt. Wurde der Anwalt bereits vor Verzugseintritt tätig, ist eine Erstattung vorgerichtlicher Kosten in der Regel ausgeschlossen.
Wichtig: Auch im Verzugsfall werden grundsätzlich nur Anwaltskosten auf Basis der gesetzlichen RVG-Vergütung erstattet — bemessen nach dem Gegenstandswert der Angelegenheit. Eine Erstattung individuell vereinbarter Stunden- oder Pauschalhonorare durch die Gegenseite erfolgt im Regelfall nicht.
II. Anwaltskosten im gerichtlichen Verfahren
In gerichtlichen Verfahren gilt das sogenannte Kostentragungsprinzip: Die unterlegene Partei trägt grundsätzlich die Kosten des Rechtsstreits — also sowohl die Gerichtskosten als auch die außergerichtlichen und gerichtlichen Anwaltskosten der obsiegenden Partei (§ 91 ZPO). Bei nur teilweisem Obsiegen werden die Kosten entsprechend dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen aufgeteilt (§ 92 ZPO).
Auch hier gilt jedoch: Erstattet werden ausschließlich die gesetzlichen Anwaltsgebühren nach dem RVG, berechnet nach dem jeweiligen Streitwert. Eine Erstattung darüber hinausgehender individuell vereinbarter Vergütungen — etwa Stunden- oder Pauschalhonorare — durch die Gegenseite oder das Gericht findet grundsätzlich nicht statt.
Eine Ausnahme bilden seltene Einzelfälle, in denen die Gegenseite im Rahmen eines außergerichtlichen Vergleichs oder einer einvernehmlichen Einigung ausdrücklich die Übernahme auch darüber hinausgehender Kosten vereinbart. Dies ist jedoch die Ausnahme und bedarf einer ausdrücklichen vertraglichen Regelung.
Wurde mit uns eine Vergütungsvereinbarung auf Stunden- oder Pauschalbasis getroffen, weil der tatsächliche Bearbeitungsaufwand die gesetzliche RVG-Vergütung übersteigt, kann es im Ergebnis dazu kommen, dass die von der Gegenseite erstatteten RVG-Kosten die tatsächlich von Ihnen gezahlten Anwaltskosten nicht vollständig abdecken.
Das bedeutet konkret: Selbst wenn Sie vor Gericht vollständig obsiegen, verbleibt möglicherweise ein Teil der von Ihnen gezahlten Anwaltsvergütung als nicht erstattungsfähige Eigenbelastung.
Diese Differenz ist keine Unregelmäßigkeit, sondern eine systemimmanente Folge des deutschen Kostenrechts, das ausschließlich gesetzliche Gebühren als erstattungsfähig anerkennt. Sie stellt wirtschaftlich eine Kompensation für die Qualität und den tatsächlichen Aufwand der anwaltlichen Bearbeitung dar, insbesondere in komplexen, technisch anspruchsvollen oder besonders streitintensiven Mandaten, bei denen die gesetzliche RVG-Vergütung den realen Bearbeitungsaufwand nicht angemessen widerspiegelt.
Wir weisen Sie auf diese Möglichkeit stets vor Abschluss einer Vergütungsvereinbarung ausdrücklich hin, damit Sie Ihre Entscheidung in voller Kenntnis der wirtschaftlichen Konsequenzen treffen können.
Anwaltskosten können unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich berücksichtigt werden, insbesondere wenn sie beruflich, betrieblich oder einkunftsbezogen veranlasst sind.
Bei Arbeitnehmern kann ein Abzug als Werbungskosten in Betracht kommen.
Bei Unternehmern oder Unternehmen kann je nach Zusammenhang ein Abzug als Betriebsausgabe möglich sein.
Für Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH oder AG) gilt: Anwaltskosten sind grundsätzlich als Betriebsausgaben steuerlich abziehbar, sofern sie betrieblich veranlasst sind (§ 9 Abs. 1 Satz 1 EStG i.V.m. § 8 Abs. 1 Satz 1 KStG).
Wichtiger Hinweis: Die vorstehenden Angaben dienen lediglich der allgemeinen Orientierung und stellen keine steuerrechtliche Beratung dar. Ob und in welchem Umfang Anwaltskosten in Ihrem konkreten Fall steuerlich geltend gemacht werden können, sollte stets mit einem Steuerberater geklärt werden.
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